Egal, wie viel Geld Sie verdienen und wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten, Sie sind als Arbeitnehmer in Sachen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zahlen, wenn der Job auf die vorlesungsfreie Zeit (max. drei Monate) befristet ist. Ihre Krankenversicherung als Studierende/-r (studentische oder freiwillige Krankenversicherung) bleibt davon unberührt bestehen.
Wenn Sie familienversichert sind, darf Ihr regelmäßiges monatliches Einkommen nicht höher als 425 Euro sein. Sofern Sie eine so genannte geringfügige Beschäftigung ausüben, verschiebt sich die Einkommensgrenze auf 450 Euro/Monat.
Wer nur in den Semesterferien und nicht länger als drei Monate im Jahr jobbt, darf auch mehr als 425 Euro bzw. 450 Euro verdienen, solange das erzielte Einkommen nicht regelmäßig ist. Sobald sich Ihr Ferienjob aber verlängert und Sie dadurch Ihrer kurzfristigen Tätigkeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr nachgehen, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Ferienjob mehr als 450,- Euro monatlich einbringt. Bei einem Verdienst zwischen 450,01,- und 1300,- Euro gilt in beiden Fällen die Gleitzonenregelung: Die Beiträge werden zugunsten des Nettoeinkommens niedriger berechnet.